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Unsere Satzung

Satzung

§ 1
Der Verein „KiTa Kunterbunt Probstei e. V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“‘ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Betreiben eines Kindergartens. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Etwaige Gewinne sowie Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2
Der Kindergarten darf zu anderen Einrichtungen gleicher Art nicht mehr in Wettbewerb treten, als es zur Erfüllung seines gemeinnützigen Zwecks erforderlich ist.

§ 3
Der Verein hat seinen Sitz in Schönberg / Holstein.

§ 4
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 5
Der Verein ist keiner bestimmten politischen, religiösen oder weltanschaulichen Richtung verbunden.

§ 6
Die Mitgliedschaft steht jedermann und jeder rechtsfähigen Gesellschaft oder Körperschaft frei. Gesellschaften und Körperschaften sollen einen ständigen Vertreter bestimmen, der ihre Mitgliedschaftsrechte wahrnimmt.

§ 7
Der Eintritt in den Verein ist jederzeit möglich, der Austritt kann nur zum Jahresende mit einer Frist von einem Monat erklärt werden.

§ 8
Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen werden. Die Einladung muss schriftlich geschehen oder in einer Tageszeitung veröffentlicht werden. Zwischen der Absendung der Einladung bzw. dem Tag der Veröffentlichung und dem Sitzungstermin muss mindestens eine Woche liegen.

§ 9
Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung auch einberufen, wenn mindestens zehn Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.

§ 10
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§ 11
Satzungsänderung, die Auflösung des Vereins und die Abwahl von Vorstandsmitgliedern können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn das Vorliegen eines entsprechenden Antrages gem. § 8 der Satzung form- und fristgerecht mitgeteilt worden ist.

§ 12
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer und dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 13
Wer mit mindestens zwei Jahresbeiträgen trotz Mahnung rückständig ist, kann durch
Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Bei Einspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung endgültig.

§ 14
Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie zerfallen in:
a) den allgemeinen Beitrag, der von allen Mitgliedern in gleicher Höhe zu zahlen ist,
b) unterstützende Beiträge körperlicher und anderer Mitglieder.
Die unterstützenden Beiträge können nur im Einvernehmen mit dem jeweiligen Mitglied festgesetzt werden.

§ 15
Die Mitgliederversammlung setzt eine Benutzungsordnung für den Besuch des Kindergartens fest.

§ 16
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von zwei Kalenderjahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig.

Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von zwei Jahren überschritten wird.

§ 17
(1) Der Vorstand des Vereins besteht in der Regel aus 5 Personen:
a) der 1. Vorsitzenden oder dem 1. Vorsitzenden
b) der 2. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden
c) der 3. Vorsitzenden oder dem 3. Vorsitzenden
d) zwei Schriftführern oder Schriftführerinnen
Der Vorsitzende oder die Vorsitzende ist gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied berechtigt, den Verein zu vertreten.

(2)
Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes:
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

§ 18
Zur Beratung und Unterstützung des Vereins ist ein Kindergartenbeirat gem. § 18 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz zu bilden.
Bezüglich der Zusammensetzung und Mitwirkung gelten die jeweils gültigen Regelungen, die sich insbesondere aus dem KiTa-Gesetz und bestehender Verträge mit der Standortgemeinde und anderen Nutzergemeinden ergeben.
Bei Beratungen von Angelegenheiten, die die behindertenintegrative Zusammenarbeit mit der Lebenshilfewerk Kreis Plön gGmbH betreffen, tritt ein Vertreter oder eine Vertreterin des Sonderkindergartens der Lebenshilfe beratend hinzu.
Weitere sachkundige Personen können beratend hinzugezogen werden.
Die Vertreter oder Vertreterinnen des Trägers werden von der Mitgliederversammlung berufen. Die Vertreter oder Vertreterinnen der Elternschaft werden in einer Elternversammlung gewählt.
Elternvertreter und Elternvertreterin kann nur sein, wer für ein in dem Kindergarten betreutes Kind erziehungsberechtigt ist und weder dem Kindergartenvorstand noch einem Gremium der Gemeinde Schönberg oder der Umlandgemeinden angehört.
Die Vertretungen des pädagogischen Personals wird zum einen von der Leiterin oder von dem Leiter kraft Amtes und zum anderen von einer weiteren Kraft, die von der Gesamtheit der pädagogischen Kräfte in der Einrichtung zu wählen ist, wahrgenommen.
Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
Der Kindergartenbeirat tritt nach Bedarf, in der Regel einmal im Jahr, zusammen. Er wird von seinem oder seiner Vorsitzenden im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung der Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen.
Wenn mindestens drei Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes es verlangen, ist der Beirat innerhalb von zwei Wochen durch schriftliche Einladung einzuberufen.
Der Kindergartenbeirat ist beschlussfähig, wenn der oder die Vorsitzende oder sein Stellvertreter bzw. seine Stellvertreterin und insgesamt mindestens die Hälfte der ordentlichen Beiratsmitglieder anwesend sind. Der Kindergartenbeirat beschließt mit Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Kindergarten Probstei e. V. und der Amtsvorsteher oder die Amtsvorsteherin des Amtes Probstei und der Bürgervorsteher oder die Bürgervorsteherin der Gemeinde Schönberg können - sofern sie nicht Mitglied des Beirates sind - mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen. Sie sind auf Verlangen zu hören.
Über jede Kindergartenbeiratssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen und von dem oder der Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

§ 19
Hat ein Mitglied ein Grundstück oder einen anderen Vermögenswert - außer den festgesetzten Beiträgen - in das Vereinsvermögen eingebracht, so steht ihm bei Auflösung des Vereins oder bei seinem Ausscheiden ein Rückgaberecht zu.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schönberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke – vorzugsweise für Kindergartenzwecke – zu verwenden hat.


Stand: lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04.11.2009
Eintrag im Vereinsregister: Februar 2010

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